Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Wenn Sie kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der EFTA sind und in Deutschland arbeiten und leben wollen, sind die Regelungen der Einreise und des Aufenthalts besonders wichtig.

Um in Deutschland einreisen zu können, benötigen Sie dann grundsätzlich ein Visum für die Einreise. Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland (Botschaft/Generalkonsulat von Deutschland) erteilt. Eine Liste der Auslandsvertretungen finden Sie unter http://www.auswaertiges-amt.diplo.de.

Das Visum wird in der Regel für drei Monate erteilt. Das heißt, wenn Sie mit dem Visum eingereist sind, haben Sie mit dem Visum eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, jedoch noch keine Beschäftigungserlaubnis. Vor Ablauf des Visums müssen Sie bei einem beabsichtigten längeren Aufenthalt einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Von der Visumspflicht befreit sind jedoch Staatsangehörige der Länder, die im § 41 Abs. 1 AufenthV genannt sind. Staatsangehörige dieser Länder können also ohne die Beantragung eines Visums in Deutschland einreisen, müssen dann aber vor der Aufnahme einer Arbeit die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragen. Dazu müssen sie sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden und den für sie notwendigen bzw. in Frage kommenden Aufenthaltstitel beantragen:

Der Aufenthaltstitel wird von der Ausländerbehörde erteilt als

Anerkennungsverfahren

Ein Anerkennungsverfahren betreibt derjenige Ausländer, der seine berufliche Qualifikation außerhalb von Deutschland erworben hat. Das Verfahren wird betrieben, um die Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenzberuf nachzuweisen. Wer in Deutschland in dem entsprechenden Referenzberuf arbeiten möchte, für den stellt sich die Frage, ob dieser Beruf in Deutschland reglementiert ist oder nicht.

Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, bei dem durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist, dass der Zugang zum Beruf und die Berufsausübung nur dann erfolgen dürfen, wenn ein Nachweis einer bestimmten Qualifikation erbracht ist.

Ist eine außerhalb von Deutschland erworbene berufliche Qualifikation in Deutschland reglementiert, so darf eine Fachkraft ihren Beruf in Deutschland nur dann ausüben, wenn ihre Qualifikation von den zuständigen deutschen Institutionen als gleichwertig mit dem deutschen Referenzberuf eingestuft wurde. Diese Gleichwertigkeit wird nur im Anerkennungsverfahren festgestellt. Wann und wie die Gleichwertigkeit einer außerhalb Deutschlands erlangten beruflichen Qualifikation in Deutschland erreicht werden kann, beurteilt sich vorrangig nach dem Fachrecht. Sind keine spezielleren Regelungen im Fachrecht vorgesehen, so beurteilt sich die Anerkennung der Qualifikation nach dem Anerkennungsgesetz des Bundes (BQFG).

Europäische Anerkennung

Alle Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, müssen ebenso die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation betreiben.

Der Anspruch und die Voraussetzung für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen ergeben sich aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments.

In der Europäischen Union gibt es für sieben sogenannte „sektorale“ Berufe eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikationen. Eine automatische Anerkennung ist eine Anerkennung, die ohne die Prüfung der individuellen Ausbildungsinhalte erfolgt, sofern die in dem jeweiligen Anhang der Richtlinie für den einzelnen Mitglied-/Vertragsstaat aufgeführte Qualifikation nachgewiesen wird.