Anerkennungsverfahren

Ist eine außerhalb von Deutschland erworbene berufliche Qualifikation in Deutschland reglementiert, so darf eine Fachkraft ihren Beruf in Deutschland nur dann ausüben, wenn ihre Qualifikation von den zuständigen deutschen Institutionen als gleichwertig mit dem deutschen Referenzberuf eingestuft wurde. Diese Gleichwertigkeit wird nur im Anerkennungsverfahren festgestellt.

Mit dem folgenden Leitfaden wollen wir einige immer wieder gestellte Fragen beantworten.

Reglementierte Berufe

Wer in Deutschland in seinem erlernten Beruf arbeiten möchte, wird auf das Anerkennungsgesetz stoßen.

"Anerkennungsgesetz" ist die inoffizielle Kurzform für das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“. Das Anerkennungsgesetz regelt die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für Berufe in der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland (im Gegensatz zur Zuständigkeit einzelner Bundesländer).

Auch wer sich noch im Ausland befindet, dem gewährt das sogenannte Anerkennungsgesetz folgende Rechte:

  • 1.Einen Rechtsanspruch auf das Anerkennungsverfahren,
  • 2.Der Rechtsanspruch ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit gegeben,
  • 3.Den Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren hat man auch dann, wenn man keine Unterlagen über seine Berufsausbildung vorlegen kann. In diesem Fall gilt das spezielle Anerkennungsverfahren nach § 14 BQFG (Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen – Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz)
  • 4.Einen Rechtsanspruch auf Einleitung des Anerkennungsverfahrens aus dem Ausland.

Nach diesem Gesetz besteht die Möglichkeit, dass der Antragsteller eine volle Anerkennung seiner Qualifikation (Gleichwertigkeitsbescheinigung) bekommt, eine teilweise Anerkennung/Gleichwertigkeit oder auch einen Bescheid darüber, dass keine Gleichwertigkeit besteht.

Achtung: In vielen bundesrechtlich reglementierten Berufen wird die Anerkennung nicht nach dem BQFG vorgenommen, sondern nach den von Berufsrecht zu Berufsrecht unterschiedlichen Verfahren. Die Prinzipien „Rechtsanspruch auf Verfahren“ und „Unabhängigkeit von der Staatsangehörigkeit“ finden aber fast überall Anwendung.

Beachte: Nicht immer ist eine Anerkennung erforderlich, um einen erlernten Beruf in Deutschland auszuüben. Entscheidend ist die Frage, ob es sich um einen reglementierten Beruf handelt.
Reglementierte Berufe sind Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen (§ Abs. 5 BQFG).

Die Qualifikation wird auf folgende Fragen hin untersucht:

  • Funktionale Gleichwertigkeit: Welche Tätigkeit dürfen Betroffene damit in dem Land ausüben, in dem sie sie erworben haben?
  • Formale Gleichwertigkeit: Wo ist die Ausbildung im Bildungssystem des Herkunftslandes rangmäßig eingeordnet, welches sind die Zugangsvoraussetzungen? Wie lange dauert die Ausbildung?
  • Materielle Gleichwertigkeit: Wie ist die Ausbildung inhaltlich ausgestaltet?

Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, kann nur eine teilweise Anerkennung/Gleichwertigkeit bescheinigt werden. Dann muss ein Teil der Ausbildung in Deutschland nachgeholt werden. Bei zu großen Unterschieden kann die Anerkennung auch ganz verweigert werden.

Automatische Anerkennung

In der Europäischen Union gibt es für sieben sogenannte „sektorale“ Berufe eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikationen. Eine automatische Anerkennung ist eine Anerkennung, die ohne die Prüfung der individuellen Ausbildungsinhalte erfolgt, sofern die in dem jeweiligen Anhang der Richtlinie für den einzelnen Mitglied-/Vertragsstaat aufgeführte Qualifikation nachgewiesen wird. Diese Regelung gilt für:

  • Apotheker
  • Architekten
  • Ärzte
  • Hebammen
  • Krankenschwestern und Krankenpfleger
  • Tierärzte
  • Zahnärzte

Eine automatische Anerkennung in diesen Berufen ist deshalb möglich, weil sich die Mitglied-/Vertragsstaaten auf bestimmte Mindestanforderungen an die Ausbildung geeinigt haben. Somit ist sichergestellt, dass die Ausbildung in den jeweiligen Staaten im Wesentlichen übereinstimmen und die Lernergebnisse vergleichbar sind.

Die Behörden aller EU-Mitgliedstaaten sind also verpflichtet, alle Qualifikationen von den oben genannten sektoralen Berufen anzuerkennen, die die folgenden Basiskriterien für eine automatische Anerkennung erfüllen:

  • Eine mindestens fünfjährige Ausbildung, einschließlich eines vierjährigen theoretischen und praktischen Vollzeitstudiums und eines sechsmonatigen Praktikums z.B. in einer Apotheke;
  • Vermittlung der in Art. 44 und Anhang V.6.1 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgeführten Kenntnisfertigkeiten.
  • EU-Konformitätsbescheinigung:
    Die Ausbildung bei einem der oben genannten sektoralen Berufe ist üblicherweise in der EU-Richtlinie aufgeführt. Ist dies der Fall, wird die Ausbildung automatisch anerkannt. Falls Sie Ihre Ausbildung in einem dieser Berufe jedoch begonnen haben, bevor Ihr Herkunftsland der EU beigetreten ist, ist die Ausbildung regelmäßig nicht in der EU-Richtlinie aufgeführt, so dass auch keine automatische Anerkennung erfolgen kann. In diesem Fall benötigen Sie eine EU-Konformitätsbescheinigung Ihres Herkunftslandes um nachzuweisen, dass Ihr im Ausland erworbener Ausbildungsabschluss den Mindestanforderungen der EU-Richtlinie entspricht. Die EU-Konformitätsbescheinigung bekommen Sie von der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes. Die Bescheinigung müssen Sie dann im Original oder in beglaubigter Kopie vorlegen.
  • EU-Bescheinigung über Ihre Berechtigung, den Beruf in Ihrem Herkunftsstaat auszuüben oder über die Art und über die Dauer Ihrer bisherigen Berufstätigkeit in Ihrem Herkunftsstaat.
  • Falls Sie nur gelegentliche Dienstleistungen in Deutschland erbringen wollen, benötigen Sie eine EU-Bescheinigung über Ihre (rechtmäßige) Niederlassung in Ihrem Herkunftsland.

Die für Sie in Deutschland zuständige Anerkennungsstelle kann Ihnen sagen, ob und welche dieser aufgezählten Dokumente tatsächlich von Ihnen vorgelegt werden müssen. Auskunft darüber, von welcher Stelle Ihres Heimatstaates Sie die Dokumente bekommen, erhalten Sie von der nationalen Informationsstelle Ihres Heimatstaates. Je nach Ihrem Heimatstaat können Sie sich hierzu an die NARICs (National Academic Recognition Information Centres) oder an die ENICs (European Network of Information Centres) wenden. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Nicht reglementierte Berufe

Diese können ohne staatliche Anerkennung ausgeübt werden. Es besteht daher keine gesetzliche Zuständigkeit und kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Einschätzung, ob eine ausreichende Qualifikation vorliegt, müssen letztlich die potenziellen Arbeitgeber treffen, die über Einstellung und Gehalt entscheiden.

Man kann aber auch für diese Berufe eine Bewertung beantragen, die hilfreich für die Bewerbung ist.