Aufenthaltsrecht mit uns
Kurz und knapp
Fachkräfte aus Drittstaaten (nicht EU/EFTA) benötigen eine Aufenthalts- und eine Beschäftigungserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu können.
Dafür müssen – je nach Herkunftsland – unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden. Zu den wichtigsten zählen in der Regel die Anerkennung der beruflichen Qualifikation sowie der Nachweis über bestehende Kenntnisse der Deutschen Sprache. Fachkräfte aus Drittländern dürfen in Deutschland grundsätzlich nur im erlernten Beruf arbeiten. Hiervon bestehen Ausnahmen.
Fachkräfte aus EU und EFTA-Staaten benötigen keinen Aufenthaltstitel, um in Deutschland arbeiten zu können. Möchten die Fachkräfte allerdings in einem in Deutschland reglementierten Beruf arbeiten, müssen auch sie in aller Regel die Anerkennung ihrer Qualifikation beantragen.
Der Bescheid auf einen Antrag auf Anerkennung der Qualifikation kann neben „erteilt“ und „abgelehnt“ auch das Ergebnis haben, dass bestimmte Fortbildungslehrgänge besucht werden müssen und dass erst nach dem Bestehen einer zusätzlichen Prüfung die Qualifikation anerkannt wird.
In diesem Fall dürfen Fachkräfte aus Drittländern erst nach bestandener Prüfung in Deutschland arbeiten. Für den Besuch der Fortbildungslehrgänge wird dann ein Aufenthaltstitel zunächst nur zu diesem Zweck erteilt.
Im Gegensatz dazu dürfen Fachkräfte aus EU und EFTA-Staaten sowie aus privilegierten Drittstaaten gemäß § 26 Abs. 1 BeschV parallel zum Besuch der Fortbildungslehrgänge auch bereits arbeiten, allerdings nicht in reglementierten Berufen, das geht grundsätzlich erst nach erfolgter Anerkennung der Qualifikation. In Ausnahmefällen kann eine befristete Berufserlaubnis erteilt werden.
Jede Fachkraft kann sich um alle notwendigen Formalitäten kümmern und bei den jeweils zuständigen Behörden die entsprechenden Anträge stellen. In den letzten Jahren wurden in Deutschland zwar zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Fachkräften aus dem Ausland die Zuwanderung zu erleichtern. Doch das Prozedere scheint für ausländische Fachkräfte, insbesondere dann, wenn sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, unübersichtlich und bürokratisch.
Ohne Unterstützung des künftigen Arbeitgebers in Deutschland lassen sich diese Formalitäten kaum erledigen. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber dafür eigene Ressourcen in seiner Personal- oder Rechtsabteilung geschaffen, oder er betraut einen freien Rechtsanwalt damit.
Einfacher, schneller und zu den Festpreisen unter Auftrag und Preise übernehmen wir den gesamten Prozess bis zum Erhalt von Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis – zumeist im Auftrag des Arbeitgebers.